BZSt - CRS
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Umsetzung im Modul Meldewesen
- Erstellung von Meldungen für das Bundeszentralamt für Steuern
- Gemäß den rechtlichen und technischen Vorgaben (CRS & FKAustG)
- Direkte Übermittlung an das BZSt für die Massendatenübermittlung (ELMA)
- Anpassung des Moduls für ausländische Meldungen & Finanzinstitute möglich (auf Anfrage)
- Common Reporting Standard
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz zur mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
- EU-Amtshilferichtlinie EUAHiRL 2011/16/EU in der Fassung RL /107/EU
- EU-Amtshilfegesetz
- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FkAustG)
- § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
Meldepflichtige Unternehmen
Ein meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne des FkAustG ist ein
- in Deutschland ansässiges Finanzinstitut (nicht aber seine Zweigniederlassungen im Ausland) sowie
- die in Deutschland befindlichen Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts.
Ein Finanzinstitut ist ein Institut, das in der Bundesrepublik Deutschland als
- Verwahrinstitut (z.B. eine Bank, die das Wertpapierdepot eines Kunden verwaltet),
- Einlageinstitut (z.B. eine Bank, die ein Girokonto oder Sparbuch für ihre Kunden hält),
- Investmentunternehmen (z.B. Investmentfonds) oder
- Spezifizierte Versicherungsgesellschaft (z.B. Gesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen) tätig ist.
Eine meldepflichtige Person ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist (siehe auch § 6 des FkAustG).
Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen (einschließlich Trusts und Stiftungen).
Inhalte der Meldung
- Die Meldung beinhaltet Informationen zum Investor und zum Wert des Investments, insbesondere
- personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Kontonummer, steuerrelevante Daten (z.B. Steueridentifikationsnummer) und
- Finanzinformationen, z.B. diverse Arten von Kapitalerträgen (unter anderem Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), Kontoguthaben sowie Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.
Fristen
- Abhängig von den Anforderungen an die jeweilige KVG ist die Meldefrequenz unterschiedlich: vierteljährlich, halbjährlich bzw. jährlich
- Referenzzeitpunkt für den Beginn der Meldepflicht ist für AIF-KVGen, die die Übergangsvorschriften des KAGB anwenden, das Eingangsdatum des Registrierungs- bzw. Erlaubnisantrages.
- Für alle anderen AIF-KVGen ist der Referenzzeitpunkt das Datum der Erlaubniserteilung bzw. das Datum der Registrierung.
- Die Meldepflicht beginnt ab dem 1. Quartal nach dem Referenzzeitpunkt.
- Der Meldezeitraum ist abhängig von der jeweiligen Meldefrequenz.
- Im Anschluss an die Übermittlung der rückwirkenden Meldungen beginnt der standardisierte Meldeturnus gemäß den Vorgaben der ESMA-Leitlinien.
- Siehe untenstehenden Link für Beispiele und weitere Informationen (insb. Punkte 16 und 17).
Meldeweg / Schnittstellen
Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
- XML-Web Upload im BOP
- Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
- Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
- Notwendig ist eine Registrierung über das Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im CRS-Verfahren“.
- Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
- Einer Anmeldung bedarf es einmalig
Zusätzliche Verpflichtungen
CRS beinhaltet die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen.
Kontakt und Support
- Weiterführende Informationen: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html
- Handbücher des BZSt: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Handbuecher/handbuecher_node.html
Hintergrund
Unter anderem ausgelöst durch die FATCA-Regelungen der USA, alle Einkünfte seiner Bürger aus Kapitalvermögen zu besteuern (unabhängig davon in welchem Land diese anfallen), hat die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ebenfalls eine Meldepflicht für bestimmte Finanzkonten und deren Erträge (s.o.) eingeführt. Das vereinheitlichte Verfahren CRS wurde bisher von mehr als 90 Staaten angenommen und soll den Informationsaustausch zwischen den Ländern und somit letztlich die effektive Besteuerung sicherstellen.
BZSt - FATCA
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-Gesetz, das in den USA steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der USA verpflichtet, steuererhebliche Daten insbesondere von Auslandskonten an die US-Steuerbehörden zu melden.
Im Anschluss wurde das bilaterale FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA geschlossen, um den gegenseitigen Datenaustausch über Finanzkonten zu regeln. Dabei sendet das BZSt die von deutschen Finanzinstituten gemeldeten Daten an die Bundesbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) und erhält die von US-amerikanischen Finanzinstituten gemeldeten Daten vom IRS.
Umsetzung im Modul Meldewesen
- Erstellung von Meldungen für das Bundeszentralamt für Steuern
- Gemäß den rechtlichen und technischen Vorgaben (FATCAUSAUmsV)
- Direkte Übermittlung an das BZSt für die Massendatenübermittlung (ELMA)
- Anpassung des Moduls für ausländische Meldungen & Finanzinstitute möglich (auf Anfrage)
- Foreign Account Tax Compliance Act
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz zum FATCA-Abkommen vom 31. Mai 2013
- FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCAUSAUmsV)
- BMFSchreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I 2017, 305)
Meldepflichtige Unternehmen
Ein meldendes deutsches Finanzinstitut (FI) im Sinne der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung ist ein Rechtsträger, der in Deutschland als
- Verwahrinstitut (z.B. eine Bank, die das Wertpapierdepot eines Kunden verwaltet),
- Einlageinstitut (z.B. eine Bank, die ein Girokonto oder Sparbuch für ihre Kunden hält),
- Investmentunternehmen (z.B. Investmentfonds) oder
- spezifizierte Versicherungsgesellschaft (z.B. Gesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen) tätig ist.
Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen FI geführtes Konto, dessen Inhaber
- eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder
- ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Abkommens beherrscht wird.
Inhalte der Meldung
Es sind unter anderem folgende Daten zu übermitteln:
- Persönliche Angaben des gemeldeten Kontoinhabers (z.B.: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer)
- Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen FI
- Kontostand oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung (falls zutreffend)
Seit 2015 zusätzlich:
- Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
- Bei Einlagekonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
- Bei allen anderen Konten: Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche FI Schuldner ist
Seit 2016 zusätzlich:
Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttoerlöse aus Veräußerung oder Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das FI als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
Fristen
Die Meldung ist jeweils bis zum 31. Juli des dem Meldezeitraum folgenden Jahres abzugeben.[/vcex_toggle
Meldeweg / Schnittstellen
Datenübermittlungswege an das BZSt:
- Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
- XML-Web Upload im BOP
- Massendatenübermittlung (ELMA-Schnittstelle)
Technische Grundlagen
- Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
- Zur Datenübermittlung ans BZSt ist eine Registrierung beim Fachbereich FATCA über das Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im FATCA-Verfahren“ notwendig. (Link s.u.)
- Dieser Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
- Zusätzlich sind die meldenden deutschen FI verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen, um von dort eine GIIN (Global Intermediary Identification Number) zugewiesen zu bekommen. (Link s.u.)
- Zur Nutzung des XML-Web Uploads und der Massendatenübermittlung ist eine Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA erforderlich.
- Nach Abgabe der FATCA-Meldung beim BZSt erhält der Sender ein Verarbeitungsprotokoll FATCA. Zusätzlich verschickt das BZSt eine aufbereitete „Notification“ des IRS über das Ergebnis der dortigen Verarbeitung der Datenlieferung, die sog. US-EmpfangsbestätigungAnFI.
- Letztere kann Field-Level-Errors enthalten, d.h. zu korrigierende Fehler oder zu überprüfende Hinweise. (Link s.u.)
Zusätzliche Verpflichtungen
- FI müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Sorgfaltspflichten beachten. Vgl. Anlage I des FATCA-Abkommens (Link s.u.)
- Sollten einem FI Informationen in den Kundendaten vorliegen, die auf eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht des Kunden deuten, ist das FI verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das BZSt zu veranlassen. Mögliche Anhaltspunkte: US-amerikanische Staatsbürgerschaft, Adresse oder Telefonnummer
- Meldende deutsche FI sind verpflichtet, sich zur Datenübermittlung sowohl beim BZSt als auch beim IRS registrieren zu lassen.
Kontakt und Support
Weiterführende Informationen:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Verfahren/verfahren_node.html
- Gesetz zum FATCA-Abkommen vom 31.05.2013: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Verein_Staaten/2013-10-15-USA-Abkommen-FATCA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- FATCA-USA-Umsetzungsverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/fatca-usa-umsv/index.html
- BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen: https://www.bzst.de/SharedDocs/BMF/DE/Downloads/bmf_Schreiben_20170201_FATCA_Anwendungsfragen_neu.html?nn=67838
- Datenschema Version 2.0: https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/FATCA/fatca_Datensatzschema.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im FATCA-Verfahren“ (BZSt): https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Kontaktformular_FATCA/Datensender_Anmeldung/kontakt_datensender_anmeldung_node.html;jsessionid=CE9C3E5CC219B72A09247DA07DED3422.live6812
- IRS-Registrierungsportal: http://www.irs.gov/Businesses/Corporations/FATCA-Foreign-Financial-Institution-Registration-Tool
- Rückmeldungen und Protokolle: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Rueckmeldungen_Protokolle/rueckmeldungen_protokolle_node.html
Hintergrund
Ziel des FATCA-Abkommens zwischen Deutschland und den USA ist die Bekämpfung von Steuerflucht und die Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten.
BZSt - FSAK
Kreditinstitute und andere Unternehmen, die zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge. So soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufgedeckt und verhindert werden.Die Freistellungsbeträge sind Kapitalerträge, die aufgrund eines Freistellungsauftrages (FSA) oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) vom Steuerabzug ausgenommen sind. Die freistellende Stelle (z. B. Kreditinstitut) ist verpflichtet, diese Beträge an das BZSt zu melden.
Umsetzung im Modul Meldewesen
- Erstellung von Meldungen für das Bundeszentralamt für Steuern
- Gemäß den rechtlichen und technischen Vorgaben (EStG & InvStG)
- Direkte Übermittlung an das BZSt für die Massendatenübermittlung (ELMA)
- Kontrollverfahren Freistellungsaufträge
Rechtliche Grundlagen
- Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis Ende Februar des Folgejahres Daten zu den tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen ihrer Kunden übermitteln.Die Zuständigkeit des BZSt für die Sammlung der Daten ergibt sich aus § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 14 FVG i. V. m. § 45d Abs. 1 EStG
Meldepflichtige Unternehmen
Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG).
Inhalte der Meldung
Die Meldung enthält Informationen über
- personenbezogene Daten wie Name, Adresse, steuerrelevante Daten (z.B. Steueridentifikationsnummer) und
- tatsächlich freigestellte Kapitalerträge
Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.
Fristen
Jeweils bis Ende Februar des dem Meldezeitraum folgenden Jahres
Meldeweg / Schnittstellen
Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
- XML-Web Upload im BOP
- Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
- Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
- Eine fachliche Zulassung zum Verfahren FSAK muss per E-Mail an den zuständigen Fachbereich im BZSt beantragt werden:
fsa-anfragen@bzst.bund.de - Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
- Einer Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
- Ist keine aktive BZSt-Nummer und kein gültiger Login (gleich BOP-Zertifikat) vorhanden, so ist zusätzlich eine Portalregistrierung durchzuführen.
- Besonderheit für Massendatenmelder: Neben der oben genannten Anmeldung muss nach erfolgter Rückmeldung durch das BZSt zusätzlich in jedem Fall eine Freischaltung zur Nutzung der Massendatenschnittstelle (ELMA) erfolgen.
- Das BOP-Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Zum Ablauf des Zertifikats wird in der Regel eine Benachrichtigung per E-Mail versandt. Erfolgt daraufhin ein normales Login im BOP, wird das Zertifikat automatisch verlängert und alle Konten bleiben erhalten.
Kontakt und Support
- Weiterführende Informationen: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html
- Handbücher des BZSt: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html#js-toc-entry3
BZSt - DAC 6
Die DAC 6 Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen. [1; 3]
Seit dem 1. Juli 2020 sind Intermediäre und in bestimmten Fällen auch Nutzer erstmalig zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verpflichtet. Die primäre Meldepflicht trifft den Intermediär. Ein Nutzer ist von der vollen Meldepflicht nur dann betroffen, wenn er sich eines nicht in der EU meldepflichtigen Intermediärs bedient oder er als Inhouse-Gestalter ein Modell selbst konzipiert hat. Wenn er einen in der EU ansässigen Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet, ist er zumindest teilweise (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten) meldepflichtig. [1]
Umsetzung im Modul Meldewesen
- Erstellung von Meldungen für die DAC 6
- Gemäß den rechtlichen Vorgaben (Richtlinie (EU) 2018/822 & BGBl I 2019, 2875)
- Stichworte:
- Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)
Rechtliche Grundlagen
- Zur Ermöglichung des Informationsaustausches und der Informationsauswertung ist die Richtlinie 2018/822/EU des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verabschiedet worden. Die nationale Umsetzung ist mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 erfolgt.Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, grenzüberschreitende Gestaltungen, die aufgrund definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten, automatisch auszutauschen. Diese Modelle sind innerhalb von 30 Tagen ab dem meldepflichtigen Ereignis durch die Intermediäre, oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von Nutzern, zu melden. [1; 3]
Meldepflichtige Unternehmen
Ein Nutzer ist von der vollen Meldepflicht nur dann betroffen, wenn er sich eines nicht in der EU meldepflichtigen Intermediäres bedient oder er als Inhouse-Gestalter ein Modell selbst konzipiert hat. Wenn er einen in der EU ansässigen Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet, ist er zumindest teilweise (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten) meldepflichtig. [2]
Intermediär ist jede Person, der eine meldepflichtige Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, bereitstellt oder verwaltet (i.S.v. §§ 138d I und 138j I AO-E) [2]
Inhalte der Meldung
Zu melden sind die gestaltungsbezogenen Angaben, u.a. über die Wirkungsweise der Steuergestaltung und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus sind
zusätzlich, soweit vorhanden, die Nutzer zu den Steuergestaltungen, d.h. die nutzerbezogenen Angaben, zu melden.
Fristen
Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages, an dem eines der nachfolgenden meldepflichtigen Ereignisse zuerst eintritt:
- die Gestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt;
- der Nutzer der Gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit; oder
- mind. ein Nutzer der Gestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung der Gestaltung gemacht (§ 138f Abs. 2 AO).
Meldeweg / Schnittstellen
Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
- XML-Web Upload im BOP
- Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
- Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
- Notwendig ist eine Registrierung über das Formular „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)“
- Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
- Einer Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
- Ist keine aktive BZSt-Nummer und kein gültiger Login (gleich BOP-Zertifikat) vorhanden, so ist zusätzlich eine Portalregistrierung durchzuführen.
- Besonderheit für Massendatenmelder: Neben der oben genannten Anmeldung muss nach erfolgter Rückmeldung durch das BZSt zusätzlich in jedem Fall eine Freischaltung zur Nutzung der Massendatenschnittstelle (ELMA) erfolgen.
- Das BOP-Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Zum Ablauf des Zertifikats wird in der Regel eine Benachrichtigung per E-Mail versandt. Erfolgt daraufhin ein normales Login im BOP, wird das Zertifikat automatisch verlängert und alle Konten bleiben erhalten.
Kontakt und Support
- Weiterführende Informationen: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Verfahren/verfahren_node.html
- Handbücher des BZSt: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Handbuecher/handbuecher_node.html
Quellen
Das Verfahren DAC 6; https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Verfahren/verfahren_node.html
- Glossar DAC6, Stand: 08.05.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_dac6_glossar.pdf?__blob=publicationFile&v=8
- Kommunikationshandbuch Automatischer Austausch von Steuergestaltungen, Stand: 04.12.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_dac6_allgemein.pdf?__blob=publicationFile&v=22
- Kommunikationshandbuch ELMA Standard, Stand: 18.08.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_elma_standard.pdf?__blob=publicationFile&v=15
- Liste der bekannten Fehler im DAC6, Stand: 07.12.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/liste_bekannter_fehler_dac6.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Amtliche Datensatzbeschreibung – Aufbau der zu meldenden Daten nach DAC6DE-XML-Schema v0.06 des BZSt, Stand: 31.02.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/dac6_datensatzbeschreibung_v1_2.pdf;jsessionid=38CF2A13846A9BFCF72FA672EACE887D.live831?__blob=publicationFile&v=16
- Beispieldatenlieferung einer Erstlieferung im XML-Format; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/xml_dac6_bsp_erstlieferung_nicht_marktfaehig.xml?__blob=publicationFile&v=3
- Beispieldatenlieferung einer Initiallieferung im XML-Format; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/xml_dac6_bsp_erstlieferung_marktfaehig.xml?__blob=publicationFile&v=3
Wählen Sie zwischen Desktop- und Web-Version
Das Modul BZSt unterstützt die automatische Erstellung von Meldungen nach CRS, FATCA, DAC6 und FSAK. Dadurch wird die rechtssichere, digitale Steuer- und Finanzberichterstattung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vereinfacht.
Meldepflichtig sind deutsche Finanzinstitute wie Banken, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Zusätzlich können Nutzer und Intermediäre nach DAC6 zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verpflichtet sein.
CRS- und FATCA-Meldungen erfolgen jährlich, DAC6-Meldungen innerhalb von 30 Tagen nach dem meldepflichtigen Ereignis, und FSAK-Meldungen bis Ende Februar des Folgejahres. Die genauen Fristen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.
Die Übermittlung erfolgt entweder händisch über das BZStOnline-Portal (BOP), per XML-Web Upload oder über die Massendaten-Schnittstelle ELMA. Das Modul BZSt unterstützt alle Wege digital und revisionssicher.
Alle Meldungen werden im XML-Format nach den amtlichen Datensatzbeschreibungen erstellt. Für Massendatenmeldungen ist eine GZIP-Komprimierung erforderlich. Dadurch ist die Datenübertragung effizient, sicher und maschinenlesbar.
Es automatisiert die Datenerfassung, prüft Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität, reduziert manuelle Fehler und stellt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sicher – für maximale Transparenz und Compliance.


